“Aussage gegen Aussage”, auch eine juristische Frage des Geschlechts

(c) Legal Tribune online

Zeigt eine Frau einen Mann wegen Vergewaltigung an und gibt es sonst keinerlei Beweismittel, so kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben an. Reicht dies zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, wird angeklagt und gegebenenfalls auch verurteilt. In der Konstellation “Aussage gegen Aussage” passiert das regelmäßig. Hätte der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht selbst Beweismittel beigebracht – was er nicht muss! – , wie etwa die 28 Kurzmitteilungen, er wäre höchstwahrscheinlich angeklagt worden. Man hätte gefragt: Warum sollte sie ihn zu Unrecht beschuldigen?

Ist hingegen mehr als naheliegend, dass die Frau eine falsche Beschuldigung erhoben hat, verzichtet man kurzerhand auf den ursprünglich Verdächtigen als Zeugen und damit als Beweismittel. Man erklärt, es stehe ja Aussage gegen Aussage, und daher sei wohl mit einer Verurteilung nicht zu rechnen. Mit anderen Worten: Einmal reicht die Aussage für eine Anklage, das ist der Normalfall. Das andere Mal reicht sie nicht. Und was dies für einen Beschuldigten bedeutet, bekommen wir gegenwärtig täglich aufs neue vorgeführt.

Gisela Friedrichsen, Spiegel-Rechtsexpertin. Hier gefunden…

Ich dachte wirklich bisher, alle Menschen seien von der Justiz gleich…

Ihre Meinung ist uns wichtig